Zutritt zu Sportstätten nach 3G-Regel

Gemäß der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.02.2022 (Nds. Corona-VO) gelten ab dem 24.02.2022 für den Sportbetrieb Zutrittsbeschränkungen nach der „3G-Regel“.

Zutritt zur Sporthalle und Teilnahme am Sportbetrieb:

Jede Person, die eine Sportanlage im Sinne des Absatzes 1 nutzen will, hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona-VO vorzulegen.

„Geimpft“ im Sinne der Verordnung ist eine Person mit Nachweis der vollständigen Schutzimpfung – dies ist der Fall, wenn seit der Zweitimpfung (wichtig: auch nach Johnson & Johnson ist eine zweite Impfung notwendig) 14 Tage vergangen sind. Nach Genesung gilt dies bereits nach einer Impfung ohne 14tägige Frist.

„Genesen“ im Sinne der Verordnung ist eine Person mit Genesenen-Nachweis, d.h. positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage (3 Monate) zurückliegt.

Als „Getestet“ gilt eine Person mit nachstehendem Nachweis:

– PoC-Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden gültig

– Selbsttest unter Aufsicht maximal 24 Stunden gültig

– PCR-Test maximal 48 Stunden gültig

Die Regelungen gelten nicht

a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und

b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

Maskenpflicht:

Außer beim Sporttreiben besteht die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen.

Für Kinder ab 6 Jahren bis unter 14 Jahren ist eine Alltagsmaske ausreichend. Passt auf Euch und aufeinander auf und bleibt gesund!

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