Zutritt zu Sportstätten nach 2Gplus-Regel

Die Region Hannover hat am 29.11.2021 für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 IfSG, § 3 Absatz 2 S. 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.11.2021 (Nds. Corona-VO) eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 01.12.2021 in Kraft tritt.

Mit der Feststellung der Warnstufe 2 gelten für den Sportbetrieb im Innenbereich Zutrittsbeschränkungen nach der „2Gplus-Regel“.

Was bedeutet diese Allgemeinverfügung für den Sportbetrieb im Innenbereich?

Zutritt zur Sporthalle und Teilnahme am Sportbetrieb:

Es ist nur noch vollständig gegen COVID-19 geimpften oder von COVID-19 genesenen Personen mit einem entsprechenden Nachweis, die zusätzlich einen negativen PoC- / PCR-Test vorweisen können, gestattet, die Sporthalle zu betreten bzw. am Sportbetrieb teilzunehmen.  

Die Regelungen gelten nicht

a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und

b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

Die Ausnahme der Kinder und Jugendlichen von der Testpflicht gemäß der 2Gplus-Regel ist befristet bis zum 31.12.2021.

Maskenpflicht:

Außer beim Sporttreiben besteht die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen.

Für Kinder ab 6 Jahren bis unter 14 Jahren ist eine Alltagsmaske ausreichend.

Passt auf Euch und aufeinander auf und bleibt gesund!

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