Zutritt zu Sportstätten nach 2G-Prinzip

Die Region Hannover hat am 12.11.2021 für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1, § 28a IfSG und § 21 Absatz 1 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021 (Nds. Corona-VO), jeweils in der geltenden Fassung, eine Allgemeinverfügung über die Einführung von Zutrittsbeschränkungen („2 G“) erlassen, die vom 12.11.2021 bis einschließlich 10.01.2022 gilt.

10.11.2021 Allgemeinverfügung der Region Hannover über die Einführung von Zutrittsbeschränkungen („2 G“) | Allgemeinverfügungen zu Corona (region-hannover.de)

Was bedeutet diese Allgemeinverfügung für den Trainings- und Spielbetrieb?

Es ist nur noch vollständig gegen COVID-19 geimpften oder von COVID-19 genesenen Personen mit einem entsprechenden Nachweis gestattet, die Sporthalle zu betreten. Dies gilt für alle am Trainings- und Spielbetrieb beteiligten Personen sowie Zuschauende und Begleitpersonen.

Die Regelungen gelten nicht

a) für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und

b) für Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Nds. Corona-VO führen.

Passt auf Euch und aufeinander auf und bleibt gesund!

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